"Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Bayern hat in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Hubert Heinhold (München) einen Leitfaden erstellen lassen, der Beschäftigten im Bildungsbereich erläutert, welche Rechte und Pflichten sie im Falle einer Abschiebung von Personen aus ihren Einrichtungen haben.Aus dem Leitfaden:
„Mit dem Leitfaden wollen wir allen Kolleginnen und Kollegen in den verschiedenen Bildungseinrichtungen, also Schulen, Hochschulen, sozialpädagogischen Einrichtungen usw., nützliche Informationen zur Verfügung stellen“, so der Vorsitzende der GEW Bayern, Anton Salzbrunn. Die Grundaussage des Leitfadens ist, dass nach Bundesaufenthaltsgesetz keine Auskunftspflicht gegenüber der Polizei besteht. „Keine Kollegin und kein Kollege muss der Polizei mitteilen, an welchem Ort sich eine geflüchtete Person aktuell befindet“, so Anton Salzbrunn weiter.
Die zentrale Forderung der GEW mit allen beteiligten Pädagog*innen lautet nach wie vor, den Kinderrechten und dem international gültigen Menschenrecht auf Bildung (UN-Sozialpakt, UN-Kinderrechtskonvention und Charta der Grundrechte der EU) einen höheren Stellenwert einzuräumen als den nationalen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. Bildungseinrichtungen, so die Gewerkschaft, müssen Schutzräume sein! [...]"
"Von einer Abschiebung spricht man, wenn eine für den Ausländer bestehende Ausreisepflicht zwangsweise, mit Hilfe der Polizei, durchgesetzt werden soll. Er wird von der Polizei abgeholt und ins Flugzeug gesetzt oder an die Landesgrenze gebracht. Abschiebungen erfolgen nach den Gesetzesverschärfungen von 2016 überraschend, sie dürfen nicht mehr angekündigt werden.
Voraussetzung einer Abschiebung ist eine vollziehbare Ausreisepflicht.[...]
Da Abschiebungen nicht mehr angekündigt werden dürfen, erscheint die Polizei zur Durchführung der Überstellung in den Herkunftsstaat oder einen Drittstaat regelmäßig unangekündigt, etwa in der Wohnung, aber auch in der Schule, am Arbeitsplatz oder künftig möglicherweise auch im Kindergarten. Was ist in dieser Situation zu tun? [...]
Es gibt keinen polizeifreien Raum.
Die Polizei kann zum Zwecke der Abschiebung sowohl am Wohnsitz des Betroffenen als auch an der Schule oder am Arbeitsplatz erscheinen, um die Abschiebung durchzuführen. [...]
Hält sich der Betroffene gerade in einer öffentlichen Schule oder Kindergarten oder sonstigen öffentlichen Räumen auf, schützt Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) nicht. Da die Polizei in diesen Fällen rechtmäßige Vollstreckungshandlungen vornimmt, kann sie diese öffentlichen Räume betreten. Sie hat jedoch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser verbietet nicht nur ein Klassenzimmer zu „stürmen“, sondern regelmäßig auch, einen Schüler aus dem Unterricht zu holen, ihn damit vor allen anderen bloßzustellen und Unruhe in die Klasse oder in die Einrichtung hineinzutragen. [...]
Es wurde berichtet, dass die Polizei an Schulleitungen herantrat, um zu erfragen, ob ein Schüler an bestimmten Tagen Unterricht habe und wo er anzutreffen sei.
Eine solche Anfrage braucht von der Schule oder deren Mitarbeitern (z. B. Lehrern) nicht beantwortet zu werden.
§ 87 I AufenthG, der die Übermittlung von Daten an Ausländerbehörden regelt, nimmt „Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen“ von der Übermittlungspflicht aus. [...] Im Falle einer polizeilichen Anfrage ist der Angefragte berechtigt, hiervon den Betroffenen zu unterrichten. Es besteht keine Schweigepflicht; das Verbot, eine Abschiebung vorher anzukündigen, betrifft nur die Ausländerbehörde. Der Unterrichtende hat auch keine Sanktionen zu befürchten, falls aufgrund seiner Information die geplante Abschiebung nicht oder nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann." [...]
Leitfaden der GEW Bayern zu Abschiebungen aus Schulen und Betrieben
Informationen und Hinweise für Beschäftigte im Bildungsbereich
Informationen und Hinweise für Beschäftigte im Bildungsbereich
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Die ganze Handlungsempfehlung (8 Seiten) |
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Geflüchtete standen schon häufig füreinander ein – und bekamen oft nachträglich recht.
Am 31. Mai 2017 waren Polizisten in eine Nürnberger Berufsschule gekommen,
um den Afghanen Asef N. in Abschiebehaft zu nehmen. Hunderte MitschülerInnen und UnterstützerInnen stellten sich den Beamten jedoch in den Weg. Der Polizeieinsatz lief aus dem Ruder. Im TV waren Bilder heftiger Auseinandersetzungen zu sehen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hob wenige Tage später jedoch die Abschiebehaft gegen N. auf. Am 16. Januar verlängerte die Ausländerbehörde seine Aufenthaltsgestattung um drei Monate. Das Asylverfahren des 21-Jährigen soll neu aufgerollt werden. - Die Staatsanwaltschaft hat Asef N. allerdings angeklagt – unter anderem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriffs.[...]
Neben Lagern, Kirchen und Schulen sind es vor allem Flughäfen, an denen zuletzt vielfach gegen Abschiebungen protestiert wurden. [...] 2017 scheiterten bis Ende September 222 Abschiebungen, weil Piloten sich weigerten, die Abgeschobenen zu befördern. Das berichtete die Welt mit Bezug auf eine Anfrage der Linkspartei. In vielen Fällen waren Passagiere durch Protestaktionen beim Check-In auf die geplanten Abschiebungen aufmerksam gemacht worden. [Quelle]
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Kirchenasyl
»Dabei ist für uns als Christinnen und Christen das Kirchenasyl im Einzelfall sinnvoll und notwendig,
“wenn die Abschiebung oder Überstellung [von Geflüchteten] in ein anderes Land voraussichtlich eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der betroffenen Personen oder eine Verletzung ihrer Menschenwürde und Menschenrechte darstellen würde.”«
Evang. Kirchen in Westfalen (Hg.): Wenn ein Fremdling bei euch wohnt. (Lev. 19,33 ff.)
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Quelle |
Broschüre (32 Seiten) |
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- Siehe auch: Ellwangen .
Vier Beamte waren am 30.4.2018 in die LEA gekommen, um einen 23-jährigen Togoer abzuholen. Er sollte nach Italien abgeschoben werden. Etwa 150 Bewohner der Einrichtung bedrängten die Beamten so sehr, dass diese den Togoer wieder laufen ließen und sich zurückzogen. [...] »Polizei und Politik sprechen von Angriffen, Gewalt und womöglich versteckten Waffen. - Kaum ein Vorwurf erhärtet sich.«
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